Hinterlegt bei der »Kamer van Koophandel« in Enschede

ARTIKEL I
ANWENDBARKEIT
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Angebote und auf alle Verträge der AME B.V., mit Sitz in Reutum (NL), nachstehend „Veranstalter“ genannt. Die Angebote und/oder Verträge haben Bezug auf durch den oder in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter organisierte Messen, Ausstellungen und/oder Veranstaltungen, die nachfolgend als „Veranstaltung“ bezeichnet werden.
Anderslautende Bedingungen sind nur Teil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, wenn dies durch beide Parteien im Vertrag schriftlich fixiert wurde.
Akzeptiert die „Gegenpartei“ – hiermit wird derjenige benannt, der mit dem Veranstalter einen Vertrag abschließt oder abgeschlossen hat – ohne Kommentar ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung, die unter Verweis auf diese Geschäftsbedingungen abgegeben wurde, gilt dies als Anerkennung der Geschäftsbedingungen und ihrer Anwendung.
Die mögliche Nichtigkeit von (Teilen) dieser Geschäftsbedingungen führt nicht zur Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen.

ARTIKEL II
ANGEBOTE/PREISE
1. Alle durch den Veranstalter abgegebenen Angebote, Preislisten und Lieferzeiten usw. sind unverbindlich, es sei denn, dass die durch den Veranstalter zu erbringenden Leistungen in einem kompletten Leistungsverzeichnis – mit oder ohne zugehörige Zeichnungen – festgelegt wurden. Das letztgenannte Leistungsverzeichnis sowie eventuelle Zeichnungen sind mit dem Angebot zu erstellen und zu heften. Sodann gilt/gelten das Leistungsverzeichnis/die Zeichnungen für beide Parteien verbindlich.
2. Alle Angebote sind unverbindlich, es sei denn, sie beinhalten eine Angebotsfrist. Sofern ein unverbindliches Angebot durch die Gegenpartei akzeptiert wird, behält sich der Veranstalter das Recht vor, das Angebot innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Zustimmung der Gegenpartei zu widerrufen.
3.a. Sofern nach Abschluss des Vertrages und vor der Erbringung der vereinbarten Leistungen der Selbstkostenpreis der zur Verfügung gestellten Sachen /verbrauchten Materialien steigt und/oder durch den Gesetzgeber und/oder durch die Tarifpartner Änderungen in Lohnniveau, Arbeits- oder soziale Bedingungen einfließen, ist der Veranstalter ermächtigt, die Erhöhungen der Gegenpartei in Rechnung zu stellen. Sollte nach Abschluss des Vertrages durch den Veranstalter und/oder den Vorlieferanten eine neue Preisliste veröffentlicht werden und in Kraft treten, ist der Veranstalter berechtigt, die hierin enthaltenen Preise der Gegenpartei in Rechnung zu stellen oder die Bestimmungen aus Satz 1 anzuwenden.
3.b. Sofern es sich bei der Gegenpartei um eine natürliche Person, die nicht in Berufs- bzw. Gewerbeausübung handelt, gilt, dass Preiserhöhungen drei Monate nach dem Beginn ihrer Gültigkeit im Sinne des vorstehenden Absatzes in Rechnung gestellt werden dürfen. Bei Preiserhöhungen innerhalb einer kürzeren Zeitspanne ist die Gegenpartei berechtigt den Vertrag zu annullieren.

ARTIKEL III
PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN
1. Datum und Ort der Veranstaltungen:
1.1 Der Veranstalter behält sich jederzeit das Recht vor, festgesetzte Veranstaltungstage, -zeiten und -orte zu ändern und/oder die Veranstaltung abzusagen.
1.2 In keinem dieser Fälle kann die Gegenpartei –in welcher Vorbereitungsphase der Veranstaltung auch immer – Schadensersatzansprüche in jeglicher Form gegen den Veranstalter geltend machen.
1.3 Änderungen von Veranstaltungstagen, -zeiten oder -orten berechtigt die Gegenpartei nicht, die Nennung ganz oder teilweise zu annullieren.
1.4 Beschließt der Veranstalter die Veranstaltung abzusagen, entfallen alle Nennungen und bereits abgegebene Zusagen. Die Rückzahlung von bereits entrichteter Standmiete erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach dieser Entscheidung. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall zur Zahlung von Zinsen, Kosten und dergleichen nicht verpflichtet.
2. Zulassung der Gegenpartei als Teilnehmer:
2.1 Die Nennung zur Teilnahme an einer Veranstaltung kann durch die Gegenpartei ausschließlich durch Ausfüllen und Unterzeichnen eines durch den Veranstalter hierzu in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellten Vertrages erfolgen.
2.2 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, eine Anfrage zur Teilnahme zurückzuweisen, sofern dies die Belange eines oder mehrerer anderer Teilnehmer und/oder des Veranstalters und/oder der Veranstaltung – nach Beurteilung des Veranstalters – erfordern.
2.3 Standfläche wird ausschließlich für die Dauer der Veranstaltung vermietet. Als Standfläche werden die der Gegenpartei zur Verfügung gestellten (freien) Quadratmeter verstanden.
3. Art der Teilnahme:
3.1 An der Veranstaltung können sowohl natürliche wie juristische Personen teilnehmen, die vom Veranstalter zur Veranstaltung zugelassen wurden.
3.2 Es dürfen nur die im Teilnahmevertrag benannten Artikel geführt werden. Der Veranstalter ist berechtigt, auf Kosten der betroffenen Gegenpartei nicht benannte Artikel entfernen zu lassen. Sofern vom Veranstalter nicht schriftlich bestätigt, dürfen keine Schrott- und/oder recycelte Waren ausgestellt/angeboten werden. Die ausgestellten/angebotenen Waren müssen den jeweiligen gesetzlichen, technischen, veterinärrechtlichen, und/oder allgemein üblichen Vorschriften und Bestimmungen der Warengruppe entsprechen.
3.3 Der Veranstalter verteilt die zur Verfügung stehende Fläche unter den Teilnehmern /Gegenparteien. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Einteilung jederzeit aus organisatorischen Gründen zu ändern.
3.4 Außer nach Abstimmung mit schriftlicher Zusage durch den Veranstalter ist es nicht gestattet, Getränke und Essenswaren jeglicher Art, bestimmt zum Konsum an Ort und Stelle und/oder Verkauf, und/oder Werbung, zum Veranstaltungsgebäude/-gelände bringen zu lassen bzw. zu bringen.
3.5 Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, Aktivitäten zu entwickeln, die nach Beurteilung des Veranstalters, der Veranstaltung an der die Gegenpartei teilnimmt, Schaden zufügen kann.
3.6 Es ist der Gegenpartei nicht gestattet –nach Beurteilung durch den Veranstalter – störende Musik darzubieten und/oder störende Lichtbilder zu zeigen.
3.7 Ohne schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter ist es der Gegenpartei nicht gestattet, während der Veranstaltung Lotterien und/oder Preisrätsel zu organisieren.
3.8 Die Gegenpartei hat kein Exklusivrecht bezüglich der von ihr ausgestellten Artikel, sofern ein Exklusivrecht nicht vom Veranstalter schriftlich garantiert wurde.
4. Vermietungsumfang:
4.1 Länge und Breite der gemieteten Fläche werden vom Veranstalter angegeben. Der aufzubauende Stand hat einschließlich der eventuellen Wände diese Maße einzuhalten.
4.2 Das Höchstmaß des Standes, einschließlich seiner Einrichtung darf 2,75 m nicht überschreiten. Abweichungen hiervon können nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters erfolgen. Sofern erforderlich, kann der Veranstalter die Anpassung eines Standes durch die Gegenpartei anordnen. Das Nichtbefolgen derartiger Anordnungen führt zu den in Artikel IV beschriebenen Folgen.
4.3 Die Anbringung von Decken bzw. sonstiger Standdächer bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Standdecken/-dächer die benachbarten Stände in keiner Weise beeinträchtigen.
5. Standeinrichtung:
5.1 Während eines vom Veranstalter festgelegten Zeitraumes vor Beginn der Veranstaltung hat die Gegenpartei Gelegenheit, die gemietete Fläche einzurichten.
5.2 Der Veranstalter legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt Anliefertransporte und Einrichtungsarbeiten abgeschlossen sein müssen.
5.3 Während der Veranstaltung darf kein Verpackungs- und/oder Transportmaterial auf für das Publikum zugänglichen Flächen vorhanden sein.
5.4 Die benutzten Materialien müssen den Brandschutzvorschriften entsprechen. Sofern brennbare Materialien wie zum Beispiel Käsetuch, Jute usw. benutzt werden, sind diese brandhemmend zu imprägnieren. Alle Wände und Decken müssen den Vorstellungen des Veranstalters entsprechend ausgebildet werden.
5.5 Sofern Erde, Sand oder andere, die Feuchtigkeit anziehende oder bindende Materialien im Standaufbau und seiner Ausstattung verwandt werden, ist der Fußboden der gemieteten Fläche mit geeigneten Mitteln gegen das Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen.
5.6 Es ist nicht gestattet, sowohl innerhalb oder außerhalb, an oder auf den Gebäuden des Veranstalters, ungeachtet der Art und Weise, Materialien jeglicher Art anzubringen oder anbringen zu lassen.
6. Technische Einrichtung der Stände:
6.1 Innerhalb der gemieteten Fläche können Arbeiten zur Anlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen für Elektrizität, Wasser und Telefon ausgeführt werden.
6.2 Diese Arbeiten haben auf Rechnung der Gegenpartei durch anerkannte Fachfirmen konform den Bestimmungen der Versorgungsträger zu erfolgen.
6.3 Der Veranstalter übernimmt bezüglich der Bereitstellung von Elektrizität , Gas und Wasser gegenüber der Gegenpartei keine Haftung.
6.4 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Vorschriften der Versorgungsträger bezüglich der Nutzung der Elektrizität, des Gases und des Wassers zu beachten. Zuwiderhandlung hat den Ausschluss zur Folge, ohne dass die Gegenpartei Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
6.5 Anschlusskästen, -schächte und Leitungsschienen für Elektrizitätseinrichtungen, als auch Anschlussschächte und -hähne für Wasseranschlüsse, müssen jederzeit erreichbar sein. Das Gleiche gilt für Feuerlöschhydranten, -haspeln und Feuerschutztüren. Diese müssen außerdem von den Gängen aus sichtbar sein. Die Gegenpartei ist jederzeit verpflichtet, die Brandschutzvorschriften zu beachten und den Anweisungen des örtlich zuständigen Brandschutzbeauftragten Folge zu leisten.
7. Benutzung des Standes:
7.1 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gemietete Fläche – nach Beurteilung des Veranstalters – auf adäquate Art und Weise, passend zur Veranstaltung einzurichten und während der Zeiten, in denen die Veranstaltung für Publikum zugänglich ist, die auszustellenden Artikel vorzuhalten und den Stand mit ausreichend Personal zu besetzen. Sofern die Gegenpartei dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist der Veranstalter berechtigt, die Einrichtungsgegenstände der Gegenpartei zu entfernen. Die Gegenpartei hat in diesem Falle die Kosten zu tragen, die dem Veranstalter zwecks Wiedereinrichtung des Standes entstehen.
7.2 Der Direktor, das Personal oder der Bevollmächtigte des Veranstalters haben jederzeit Zutritt zu der von der Gegenpartei gemieteten Fläche.
7.3 Ausstellungsgüter müssen so angeordnet werden, dass die freie Sicht durch die Ausstellungsfläche und auf die umliegenden Stände nicht behindert wird. Die diesbezügliche Beurteilung obliegt dem Veranstalter. Während der Öffnungszeiten dürfen Ausstellungsgüter nicht abgedeckt werden. Der Veranstalter ist berechtigt, vorhandene Abdeckungen zu entfernen, ohne dass die Gegenpartei hieraus eine Schadensersatzforderung ableiten kann.
7.4 Der Gegenpartei ist es ausdrücklich verboten, die von ihr gemietete Fläche ganz oder teilweise an Dritte untervermieten oder ganz oder teilweise an Dritte zur Nutzung abzutreten oder diese Fläche mit der Fläche anderer Teilnehmer zu tauschen.
7.5 Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, Maschinen, Apparate und/oder Produkte ohne Zustimmung des Produzenten oder des anerkannten Importeurs auszustellen.
8. Abbau des Standes:
8.1 Die Gegenpartei ist verpflichtet, nach Ablauf der Veranstaltung während eines vom Veranstalter festgelegten Zeitraumes, die gemietete Fläche zu räumen und für den Abtransport der Güter und Materialien Sorge zu tragen.
8.2 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die angemietete(n) Standfläche(n) in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie vom Veranstalter zur Verfügung gestellt wurde.
8.3 Sofern die Gegenpartei dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist der Veranstalter berechtigt, die durch die Gegenpartei gemietete Fläche auf deren Kosten und nach Befinden des Veranstalters in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen.
9. Abgeräumte Stände:
9.1 Sofern die gemietete Fläche nicht rechtzeitig abgeräumt wurde, ist der Veranstalter ausschließlich durch Fristablauf und ohne dass eine weitere Aufforderung oder Mahnung (Verzugsetzung) der Gegenpartei erforderlich wird, berechtigt, auf Kosten der Gegenpartei die auf oder in der Nähe der Fläche vorhandenen Güter, Materialien oder das Verpackungsmaterial der Gegenpartei zu entfernen und einzulagern sowie die Fläche wieder in den Zustand zu bringen, in dem sie der Gegenpartei zur Verfügung gestellt wurde.
9.2 Aus einem derartigen Handeln des Veranstalters kann die Gegenpartei keinerlei Schadensersatzansprüche ableiten.
10. Katalog:
10.1 Sofern ein offizieller Katalog herausgegeben wird, hat die Gegenpartei ein Anrecht auf Aufnahme in den Katalog. Der Katalog wird anhand der von der Gegenpartei im Anmeldeformular gemachten Angaben zusammengestellt.
10.2 Der Veranstalter bestimmt auf welche Weise die Eintragungen redigiert werden und behält sich das Recht vor, Angaben der Gegenpartei zu kürzen.
10.3 Der Veranstalter ist nicht verantwortlich für eventuelle Unrichtigkeiten, Fehler oder Weglassungen, die im Katalog vorkommen sollten. Der Veranstalter haftet auch nicht gegen Dritte aufgrund der Aufnahme von falschen Angaben durch die Gegenpartei.
11. Teilnehmerausweise und Ausweise für Geschäftspartner:
11.1 Die Gegenpartei erhält für ihre Zwecke und ihr Personal kostenlose Teilnehmerausweise, die Personengebunden und nicht übertragbar sind. Diese Ausweise sind strikt persönlich und dienen zur Legitimation und als Zugangskarte zur Veranstaltung, sowohl während der Veranstaltungstage, wie auch für die Perioden des Auf- und Abbaus der Stände.
11.2 Die Anzahl der kostenlosen Teilnehmerausweise ist abhängig von der Größe der gemieteten Fläche, mit einem Minimum von zwei und einem Maximum von zehn Stück. Diese Ausweise werden jeweils nur einmal ausgegeben und bei Verlust oder Abhandenkommen nicht ersetzt. Extra Teilnehmerausweise können beim Veranstalter gegen einen von ihm festgesetzten Preis angefordert werden.
11.3 Der Veranstalter ist jederzeit ohne Angabe von näheren Gründen berechtigt, Personal der Gegenpartei den Zugang zum Gelände und den Gebäuden zu versagen.

ARTIKEL IV
ZAHLUNGEN
1. Die Zahlung der Miete für die zur Verfügung gestellte Fläche hat konform der im Teilnehmervertrag aufgeführten Zahlungsbedingungen zu erfolgen. Sofern ein Teilnehmervertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen vor dem Veranstaltungsbeginn abgeschlossen wird, sind die gesamte Miete und die übrigen bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Kosten vor Beginn der Aufbauarbeiten zu zahlen.
2. Alle übrigen, aus der Teilnahme an der Veranstaltung sich ergebende Kosten, sind spätestens bis zum Beginn der Veranstaltung zu leisten. Alle sonstigen Mieten und Kosten bezüglich Arbeiten die noch während der Veranstaltung zu Gunsten der Gegenpartei verrichtet werden, sind während der Veranstaltung bar zu entrichten bzw. umgehend nach Erhalt der diesbezüglichen Rechnung zu zahlen.
3. Für den Fall, dass eine im vorstehenden Sinn erstellte Rechnung nicht umgehend bezahlt wurde:
a) werden ab diesem Zeitpunkt der Gegenpartei ohne weitere Mahnung (Verzugsetzung) Verzugszinsen in Höhe von 2 % in Rechnung gestellt;
b) schuldet die Gegenpartei dem Veranstalter Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes konform Art. 6: 119/120 BW, erhöht um 4 % ohne dass es einer weiteren Mahnung (Verzugsetzung) bedarf. Teile eines Monats werden diesbezüglich wie ein voller Monat behandelt.
c) gehen die Kosten aufgrund gerichtlicher und außergerichtlicher Inkasso- und/oder Vollzugsmaßnahmen zu Lasten der Gegenpartei. Die Letztgenannte schuldet hierbei mindestens den Inkassotarif der „Nederlandse Orde van Advokaten“, der zum Zeitpunkt des Säumnisses Gültigkeit hatte.
4. Nach Wahl des Veranstalters kann in vorgenannten oder übereinstimmenden Fällen ohne weitere Mahnung (Verzugsetzung) oder gerichtliche Beteiligung der Vertrag ganz oder teilweise sowohl mit als auch ohne Schadensersatzforderung annulliert werden.
5. Sofern die Gegenpartei nicht rechtzeitig ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist der Veranstalter berechtigt, seinen der Gegenpartei gegenüber bestehenden Verpflichtungen solange nicht nachzukommen, bis die Zahlung erfolgt ist oder entsprechende Bürgschaft hierfür geleistet wurde. Das Gleiche gilt bereits für den Moment des Verzugs/Säumnisses, wenn der Veranstalter die begründete Vermutung hegt, dass Gründe vorliegen, um an der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei zu zweifeln. In diesem Falle behält sich der Veranstalter das Recht vor, ohne weitere Mahnung oder Schadensersatzverpflichtung seinerseits, die Fläche an Dritte zu vermieten und/oder der Gegenpartei eine andere Fläche zuzuweisen.
6. Durch die Gegenpartei geleistete Zahlungen werden jeweils zuerst zur Tilgung von Zinsen und Kosten sowie der ältesten offenen Rechnungen verwandt, auch wenn die Gegenpartei als Verwendungszweck eine andere Rechnung benennt.

ARTIKEL V
KONKURS, VERFÜGUNGSBERECHTIGUNG
Ungeachtet der Bestimmungen der übrigen Artikel dieser Geschäftsbedingungen wird der zwischen der Gegenpartei und dem Veranstalter geschlossene Vertrag ohne gerichtliche Beteiligung und ohne dass eine weitere Mahnung (Verzugsetzung) erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem gegen die Gegenpartei ein Konkursverfahren eingeleitet, die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens beantragt oder die Gegenpartei durch Beschlagnahme unter Kuratel gesetzt wird oder anderweitig die Verfügungsberechtigung und/oder Handlungsfähigkeit bezüglich ihres Vermögens oder Teilen davon verliert, es sei denn, dass der Kurator oder der Vergleichsverwalter die aus dem Vertrag abzuleitenden Verpflichtungen als Konkursschuld anerkennt.

ARTIKEL VI
AUFRECHNUNG / VERRECHNUNG
Sofern die Gegenpartei aus welchem Grund auch immer, eine oder mehrere Gegenforderungen gegen den Veranstalter hat oder erwerben wird, verzichtet die Gegenpartei auf das Recht der Aufrechnung bezüglich dieser Forderung(en). Der genannte Verzicht auf das Recht der Aufrechnung/Verrechnung gilt auch, wenn die Gegenpartei die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens beantragt oder gegen sie der Konkurs erklärt wird.

ARTIKEL VII
ANNULLIERUNG / AUFLÖSUNG
1. Die Gegenpartei nimmt Abstand von allen Rechten auf Auflösung des Vertrages gemäß Art. 6: 265 BW oder anderer gesetzlicher Bestimmungen, es sei denn, die Annullierung erfolgt vereinbarungsgemäß aufgrund des folgenden Absatzes.
2. Eine Annullierung durch die Gegenpartei ist nur mit Zustimmung des Veranstalters möglich. In diesem Falle ist die Gegenpartei zur Zahlung einer Entschädigung von mindestens 40 % der Kaufsumme (Vertragssumme) an den Veranstalter verpflichtet. Der Veranstalter kann als Entschädigung einen höheren vom -Hundert-Satz bestimmen.
3. Durch die Gegenpartei bereits geleistete Zahlungen werden nicht erstattet.
4. Sofern die Gegenpartei daran gehindert ist, angemietete Flächen zu nutzen, erfolgt keine Erstattung vom im voraus entrichteter Standmiete bzw. bereits bezahlter Kosten. Die Gegenpartei haftet für die gesamte Standmiete und die gesamten Kosten sowie für alle Schäden, die der Veranstalter aufgrund der Verhinderung der Gegenpartei erleidet, wie erforderliche Kosten, die für die Einrichtung der Stände im Sinne des Veranstaltungscharakters entstehen.

ARTIKEL VIII
HAFTUNG
1. Der Veranstalter ist für die Bereitstellung der Vermietungsfläche verantwortlich und trägt Sorge für die von ihm notwendig erachteten Ordnungs- und Bewachungsmaßnahmen für die während der Veranstaltung anwesenden Sachen. Die letztgenannten Objekte sind und bleiben jedoch das jeweilige Risiko der Gegenpartei und/oder des/der Eigentümer(s).
2. Der Veranstalter akzeptiert keinerlei Haftung für Schäden und/oder das auf jegliche Art Abhandenkommen von, der Gegenpartei gehörenden und/oder unter ihre Aufsicht deponierten Sachen, – einschließlich Teilnehmerausweis(en) – und der als Folge hiervon durch die Gegenpartei oder Dritten/Besuchern der Veranstaltung erlittenen (Geschäfts-)Schäden und/oder sonstige (Folge–) Schäden.
Der gleiche Haftungsausschluss gilt für das Handeln und/oder Unterlassen des Personals des Veranstalters und/oder durch den Veranstalter beauftragten Dritte, während oder außerhalb der Öffnungszeiten der Veranstaltung, mit der Ausnahme, dass und insoweit dem Veranstalter und/oder seinem Personal und/oder beauftragte Dritten Vorsatz, oder grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden kann.
3. Die Gegenpartei haftet für alle Schäden und stellt den Veranstalter gegen alle Forderungen von Dritten, darunter Besucher, frei bezüglich des Schadenersatzes als Folge des Handelns oder Unterlassens durch sie, ihrem Personal und/oder ihrer Beauftragten sowie als Folge der von ihr vorgenommenen Einsendung und/oder durch ihr ausgestellten Sachen und dergleichen.
4. Ungeachtet der Bestimmungen in den übrigen Artikeln dieser Geschäftsbedingungen
wird die Haftung des Veranstalters – aus welchem Grund auch immer – auf die Höhe der Standmiete begrenzt. Die Erfüllung der vorgenannten Zahlungsverpflichtung beinhaltet den einzigen und vollständigen Schadenersatz.
5. Anspruch auf Schadenersatz besteht nur dann, wenn die Standmiete vollständig bezahlt ist.

ARTIKEL IX
VERSICHERUNG
1. Die Gegenpartei verpflichtet sich gegenüber dem Veranstalter und auf eigene Rechnung und eigenes Risiko zum Abschluss einer Versicherung, die mit umfassenden Konditionen Deckung verleiht gegen Schäden als Folge von Feuer, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Regen, Schnee und Schmelzwasser; unvorhergesehenem Ausströmen von Wasser aus Installationen und den daran angeschlossenen Anlagen sowie den hieran angeschlossenen Geräten; Ausstoß von Rauch und Ruß, Einbruch, Diebstahl und Vandalismus. Außerdem ist die Gegenpartei verpflichtet, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko eine Haftpflichtversicherung im Sinne der gesetzlichen Haftpflicht abzuschließen.
2. Die Versicherungssumme für die unter 1. genannte Sachschadenversicherung muss mindestens den gesamten Versicherungsumfang, bestehend aus den Werten der Sachen und – eventueller Dienste – der Gegenpartei entsprechen. Die Gegenpartei hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1.500.000,- € nachzuweisen. Der Versicherungszeitraum muss spätestens mit dem Zeitpunkt der Einrichtungsphase beginnen und darf erst nach Ablauf der Abbauphase enden.
3. Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, von der Gegenpartei Einblick in die diesbezüglichen Versicherungsscheine zu verlangen.

ARTIKEL X
NICHTERFÜLLUNG / VERSÄUMNIS
1. Für den Fall, dass die Erfüllung der Leistung zu der sich der Veranstalter gemäß dem mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrag verpflichtet ist, nicht möglich ist und dies auf eine unbeabsichtigte Nicht-Erfüllung seinerseits und/oder eines für die Ausführung des Vertrages eingeschalteten Dritten/Vorlieferanten zurückzuführen ist, ist der Veranstalter berechtigt, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aufzulösen oder die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei für einen von ihnen festzusetzenden redlichen Zeitraum auszusetzen, ohne einer Schadensersatz-verpflichtung zu unterliegen. Für den Fall, dass die vorgenannte Situation eintritt, wenn bereits Teile des Vertrages erfüllt sind, ist die Gegenpartei gegenüber dem Veranstalter zur Vertragserfüllung bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet.
2. Als Umstände, in denen die Rede von unbeabsichtigter Nicht-Erfüllung des Vertrages sein kann, werden verstanden u.a. Krieg, Rebellion, Mobilisierung, In- und Ausländische Unruhen, Staatsmaßnahmen, Streik und Aussperren oder die Bedrohung mit diesen Umständen; die Störung des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Valutaverhältnisses; Betriebsstörungen durch Brand, Unfall, Störung der Energieversorgung oder anderer Vorfälle; Naturereignisse – ganz gleich ob diese beim Veranstalter, seinen Vorlieferanten oder Dritten, die von ihm zur Ausführung des Vertrages eingeschaltet wurde.

ARTIKEL XI
ANZUWENDENDES RECHT / GERICHTSSTAND
1. Auf den zwischen dem Veranstalter und der Gegenpartei geschlossenen Vertrag wird ausschließlich niederländisches Recht angewandt. Aus dem Vertrag abzuleitenden Streitigkeiten werden ebenfalls nach niederländischem Recht geschlichtet.
2. Gerichtsstand für die Behandlung von Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Almelo, es sei denn, dem Veranstalter steht die Ermächtigung zu, eine Rechtssache vor dem für den Wohnort/Geschäftssitz der Gegenpartei diesbezüglich zuständigen Gericht anhängig zu machen.
3. Für den Fall, dass es sich bei der Gegenpartei um eine natürliche Person handelt, die „IL 238” nicht in Berufs- oder Gewerbeausübung behandelt, gilt, dass innerhalb eines Monats nachdem der Veranstalter die Gegenpartei zur Kenntnis gebracht hat, dass die Angelegenheit dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, die natürliche Person wählen kann, ob die Rechtssache vor dem gesetzlich zuständigen Gericht entschieden werden soll..

ARTIKEL XII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Der Veranstalter trägt für die Handhabung der Ordnung sorge. Er regelt und beschränkt erforderlichenfalls die Öffnungszeiten für das Publikum und setzt die Eintrittspreise fest.
2. Die Gegenpartei und ihr(e) Personal/Bevollmächtigten sind gehalten, sich, in Übereinstimmung mit den vom Veranstalter oder in seinem Namen aufgestellten Bestimmungen, korrekt, ruhig und ohne Aufsehen zu erregen, zu verhalten.
3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, jedermann ohne Angabe von Gründen das Betreten des Geländes oder der Gebäude in dem die Veranstaltung stattfindet, zu untersagen.
4. In allen Fällen, die von den vorgenannten Geschäftsbedingungen nicht erfasst werden, entscheidet die Direktion des Veranstalters.