| |
Hinterlegt bei
der »Kamer van Koophandel« in Enschede
ARTIKEL I
ANWENDBARKEIT
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Angebote und
auf alle Verträge der AME B.V., mit Sitz in Reutum (NL), nachstehend
„Veranstalter“ genannt. Die Angebote und/oder Verträge
haben Bezug auf durch den oder in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter
organisierte Messen, Ausstellungen und/oder Veranstaltungen, die nachfolgend
als „Veranstaltung“ bezeichnet werden.
Anderslautende Bedingungen sind nur Teil des zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrages, wenn dies durch beide Parteien im Vertrag schriftlich fixiert
wurde.
Akzeptiert die „Gegenpartei“ – hiermit wird derjenige
benannt, der mit dem Veranstalter einen Vertrag abschließt oder
abgeschlossen hat – ohne Kommentar ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung,
die unter Verweis auf diese Geschäftsbedingungen abgegeben wurde,
gilt dies als Anerkennung der Geschäftsbedingungen und ihrer Anwendung.
Die mögliche Nichtigkeit von (Teilen) dieser Geschäftsbedingungen
führt nicht zur Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen.
ARTIKEL II
ANGEBOTE/PREISE
1. Alle durch den Veranstalter abgegebenen Angebote, Preislisten und Lieferzeiten
usw. sind unverbindlich, es sei denn, dass die durch den Veranstalter
zu erbringenden Leistungen in einem kompletten Leistungsverzeichnis –
mit oder ohne zugehörige Zeichnungen – festgelegt wurden. Das
letztgenannte Leistungsverzeichnis sowie eventuelle Zeichnungen sind mit
dem Angebot zu erstellen und zu heften. Sodann gilt/gelten das Leistungsverzeichnis/die
Zeichnungen für beide Parteien verbindlich.
2. Alle Angebote sind unverbindlich, es sei denn, sie beinhalten eine
Angebotsfrist. Sofern ein unverbindliches Angebot durch die Gegenpartei
akzeptiert wird, behält sich der Veranstalter das Recht vor, das
Angebot innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Zustimmung der Gegenpartei
zu widerrufen.
3.a. Sofern nach Abschluss des Vertrages und vor der Erbringung der vereinbarten
Leistungen der Selbstkostenpreis der zur Verfügung gestellten Sachen
/verbrauchten Materialien steigt und/oder durch den Gesetzgeber und/oder
durch die Tarifpartner Änderungen in Lohnniveau, Arbeits- oder soziale
Bedingungen einfließen, ist der Veranstalter ermächtigt, die
Erhöhungen der Gegenpartei in Rechnung zu stellen. Sollte nach Abschluss
des Vertrages durch den Veranstalter und/oder den Vorlieferanten eine
neue Preisliste veröffentlicht werden und in Kraft treten, ist der
Veranstalter berechtigt, die hierin enthaltenen Preise der Gegenpartei
in Rechnung zu stellen oder die Bestimmungen aus Satz 1 anzuwenden.
3.b. Sofern es sich bei der Gegenpartei um eine natürliche Person,
die nicht in Berufs- bzw. Gewerbeausübung handelt, gilt, dass Preiserhöhungen
drei Monate nach dem Beginn ihrer Gültigkeit im Sinne des vorstehenden
Absatzes in Rechnung gestellt werden dürfen. Bei Preiserhöhungen
innerhalb einer kürzeren Zeitspanne ist die Gegenpartei berechtigt
den Vertrag zu annullieren.
ARTIKEL III
PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN
1. Datum und Ort der Veranstaltungen:
1.1 Der Veranstalter behält sich jederzeit das Recht vor, festgesetzte
Veranstaltungstage, -zeiten und -orte zu ändern und/oder die Veranstaltung
abzusagen.
1.2 In keinem dieser Fälle kann die Gegenpartei –in welcher
Vorbereitungsphase der Veranstaltung auch immer – Schadensersatzansprüche
in jeglicher Form gegen den Veranstalter geltend machen.
1.3 Änderungen von Veranstaltungstagen, -zeiten oder -orten berechtigt
die Gegenpartei nicht, die Nennung ganz oder teilweise zu annullieren.
1.4 Beschließt der Veranstalter die Veranstaltung abzusagen, entfallen
alle Nennungen und bereits abgegebene Zusagen. Die Rückzahlung von
bereits entrichteter Standmiete erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach dieser
Entscheidung. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall zur Zahlung von
Zinsen, Kosten und dergleichen nicht verpflichtet.
2. Zulassung der Gegenpartei als Teilnehmer:
2.1 Die Nennung zur Teilnahme an einer Veranstaltung kann durch die Gegenpartei
ausschließlich durch Ausfüllen und Unterzeichnen eines durch
den Veranstalter hierzu in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung
gestellten Vertrages erfolgen.
2.2 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, eine Anfrage zur
Teilnahme zurückzuweisen, sofern dies die Belange eines oder mehrerer
anderer Teilnehmer und/oder des Veranstalters und/oder der Veranstaltung
– nach Beurteilung des Veranstalters – erfordern.
2.3 Standfläche wird ausschließlich für die Dauer der
Veranstaltung vermietet. Als Standfläche werden die der Gegenpartei
zur Verfügung gestellten (freien) Quadratmeter verstanden.
3. Art der Teilnahme:
3.1 An der Veranstaltung können sowohl natürliche wie juristische
Personen teilnehmen, die vom Veranstalter zur Veranstaltung zugelassen
wurden.
3.2 Es dürfen nur die im Teilnahmevertrag benannten Artikel geführt
werden. Der Veranstalter ist berechtigt, auf Kosten der betroffenen Gegenpartei
nicht benannte Artikel entfernen zu lassen. Sofern vom Veranstalter nicht
schriftlich bestätigt, dürfen keine Schrott- und/oder recycelte
Waren ausgestellt/angeboten werden. Die ausgestellten/angebotenen Waren
müssen den jeweiligen gesetzlichen, technischen, veterinärrechtlichen,
und/oder allgemein üblichen Vorschriften und Bestimmungen der Warengruppe
entsprechen.
3.3 Der Veranstalter verteilt die zur Verfügung stehende Fläche
unter den Teilnehmern /Gegenparteien. Der Veranstalter behält sich
das Recht vor, die Einteilung jederzeit aus organisatorischen Gründen
zu ändern.
3.4 Außer nach Abstimmung mit schriftlicher Zusage durch den Veranstalter
ist es nicht gestattet, Getränke und Essenswaren jeglicher Art, bestimmt
zum Konsum an Ort und Stelle und/oder Verkauf, und/oder Werbung, zum Veranstaltungsgebäude/-gelände
bringen zu lassen bzw. zu bringen.
3.5 Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, Aktivitäten zu entwickeln,
die nach Beurteilung des Veranstalters, der Veranstaltung an der die Gegenpartei
teilnimmt, Schaden zufügen kann.
3.6 Es ist der Gegenpartei nicht gestattet –nach Beurteilung durch
den Veranstalter – störende Musik darzubieten und/oder störende
Lichtbilder zu zeigen.
3.7 Ohne schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter ist es der Gegenpartei
nicht gestattet, während der Veranstaltung Lotterien und/oder Preisrätsel
zu organisieren.
3.8 Die Gegenpartei hat kein Exklusivrecht bezüglich der von ihr
ausgestellten Artikel, sofern ein Exklusivrecht nicht vom Veranstalter
schriftlich garantiert wurde.
4. Vermietungsumfang:
4.1 Länge und Breite der gemieteten Fläche werden vom Veranstalter
angegeben. Der aufzubauende Stand hat einschließlich der eventuellen
Wände diese Maße einzuhalten.
4.2 Das Höchstmaß des Standes, einschließlich seiner
Einrichtung darf 2,75 m nicht überschreiten. Abweichungen hiervon
können nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters erfolgen.
Sofern erforderlich, kann der Veranstalter die Anpassung eines Standes
durch die Gegenpartei anordnen. Das Nichtbefolgen derartiger Anordnungen
führt zu den in Artikel IV beschriebenen Folgen.
4.3 Die Anbringung von Decken bzw. sonstiger Standdächer bedarf der
vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter. Es ist dafür Sorge
zu tragen, dass die Standdecken/-dächer die benachbarten Stände
in keiner Weise beeinträchtigen.
5. Standeinrichtung:
5.1 Während eines vom Veranstalter festgelegten Zeitraumes vor Beginn
der Veranstaltung hat die Gegenpartei Gelegenheit, die gemietete Fläche
einzurichten.
5.2 Der Veranstalter legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt Anliefertransporte
und Einrichtungsarbeiten abgeschlossen sein müssen.
5.3 Während der Veranstaltung darf kein Verpackungs- und/oder Transportmaterial
auf für das Publikum zugänglichen Flächen vorhanden sein.
5.4 Die benutzten Materialien müssen den Brandschutzvorschriften
entsprechen. Sofern brennbare Materialien wie zum Beispiel Käsetuch,
Jute usw. benutzt werden, sind diese brandhemmend zu imprägnieren.
Alle Wände und Decken müssen den Vorstellungen des Veranstalters
entsprechend ausgebildet werden.
5.5 Sofern Erde, Sand oder andere, die Feuchtigkeit anziehende oder bindende
Materialien im Standaufbau und seiner Ausstattung verwandt werden, ist
der Fußboden der gemieteten Fläche mit geeigneten Mitteln gegen
das Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen.
5.6 Es ist nicht gestattet, sowohl innerhalb oder außerhalb, an
oder auf den Gebäuden des Veranstalters, ungeachtet der Art und Weise,
Materialien jeglicher Art anzubringen oder anbringen zu lassen.
6. Technische Einrichtung der Stände:
6.1 Innerhalb der gemieteten Fläche können Arbeiten zur Anlegung
von Ver- und Entsorgungsleitungen für Elektrizität, Wasser und
Telefon ausgeführt werden.
6.2 Diese Arbeiten haben auf Rechnung der Gegenpartei durch anerkannte
Fachfirmen konform den Bestimmungen der Versorgungsträger zu erfolgen.
6.3 Der Veranstalter übernimmt bezüglich der Bereitstellung
von Elektrizität , Gas und Wasser gegenüber der Gegenpartei
keine Haftung.
6.4 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Vorschriften der Versorgungsträger
bezüglich der Nutzung der Elektrizität, des Gases und des Wassers
zu beachten. Zuwiderhandlung hat den Ausschluss zur Folge, ohne dass die
Gegenpartei Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
6.5 Anschlusskästen, -schächte und Leitungsschienen für
Elektrizitätseinrichtungen, als auch Anschlussschächte und -hähne
für Wasseranschlüsse, müssen jederzeit erreichbar sein.
Das Gleiche gilt für Feuerlöschhydranten, -haspeln und Feuerschutztüren.
Diese müssen außerdem von den Gängen aus sichtbar sein.
Die Gegenpartei ist jederzeit verpflichtet, die Brandschutzvorschriften
zu beachten und den Anweisungen des örtlich zuständigen Brandschutzbeauftragten
Folge zu leisten.
7. Benutzung des Standes:
7.1 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gemietete Fläche –
nach Beurteilung des Veranstalters – auf adäquate Art und Weise,
passend zur Veranstaltung einzurichten und während der Zeiten, in
denen die Veranstaltung für Publikum zugänglich ist, die auszustellenden
Artikel vorzuhalten und den Stand mit ausreichend Personal zu besetzen.
Sofern die Gegenpartei dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist der Veranstalter
berechtigt, die Einrichtungsgegenstände der Gegenpartei zu entfernen.
Die Gegenpartei hat in diesem Falle die Kosten zu tragen, die dem Veranstalter
zwecks Wiedereinrichtung des Standes entstehen.
7.2 Der Direktor, das Personal oder der Bevollmächtigte des Veranstalters
haben jederzeit Zutritt zu der von der Gegenpartei gemieteten Fläche.
7.3 Ausstellungsgüter müssen so angeordnet werden, dass die
freie Sicht durch die Ausstellungsfläche und auf die umliegenden
Stände nicht behindert wird. Die diesbezügliche Beurteilung
obliegt dem Veranstalter. Während der Öffnungszeiten dürfen
Ausstellungsgüter nicht abgedeckt werden. Der Veranstalter ist berechtigt,
vorhandene Abdeckungen zu entfernen, ohne dass die Gegenpartei hieraus
eine Schadensersatzforderung ableiten kann.
7.4 Der Gegenpartei ist es ausdrücklich verboten, die von ihr gemietete
Fläche ganz oder teilweise an Dritte untervermieten oder ganz oder
teilweise an Dritte zur Nutzung abzutreten oder diese Fläche mit
der Fläche anderer Teilnehmer zu tauschen.
7.5 Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, Maschinen, Apparate und/oder
Produkte ohne Zustimmung des Produzenten oder des anerkannten Importeurs
auszustellen.
8. Abbau des Standes:
8.1 Die Gegenpartei ist verpflichtet, nach Ablauf der Veranstaltung während
eines vom Veranstalter festgelegten Zeitraumes, die gemietete Fläche
zu räumen und für den Abtransport der Güter und Materialien
Sorge zu tragen.
8.2 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die angemietete(n) Standfläche(n)
in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie vom Veranstalter zur Verfügung
gestellt wurde.
8.3 Sofern die Gegenpartei dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist der
Veranstalter berechtigt, die durch die Gegenpartei gemietete Fläche
auf deren Kosten und nach Befinden des Veranstalters in den ursprünglichen
Zustand zurück zu versetzen.
9. Abgeräumte Stände:
9.1 Sofern die gemietete Fläche nicht rechtzeitig abgeräumt
wurde, ist der Veranstalter ausschließlich durch Fristablauf und
ohne dass eine weitere Aufforderung oder Mahnung (Verzugsetzung) der Gegenpartei
erforderlich wird, berechtigt, auf Kosten der Gegenpartei die auf oder
in der Nähe der Fläche vorhandenen Güter, Materialien oder
das Verpackungsmaterial der Gegenpartei zu entfernen und einzulagern sowie
die Fläche wieder in den Zustand zu bringen, in dem sie der Gegenpartei
zur Verfügung gestellt wurde.
9.2 Aus einem derartigen Handeln des Veranstalters kann die Gegenpartei
keinerlei Schadensersatzansprüche ableiten.
10. Katalog:
10.1 Sofern ein offizieller Katalog herausgegeben wird, hat die Gegenpartei
ein Anrecht auf Aufnahme in den Katalog. Der Katalog wird anhand der von
der Gegenpartei im Anmeldeformular gemachten Angaben zusammengestellt.
10.2 Der Veranstalter bestimmt auf welche Weise die Eintragungen redigiert
werden und behält sich das Recht vor, Angaben der Gegenpartei zu
kürzen.
10.3 Der Veranstalter ist nicht verantwortlich für eventuelle Unrichtigkeiten,
Fehler oder Weglassungen, die im Katalog vorkommen sollten. Der Veranstalter
haftet auch nicht gegen Dritte aufgrund der Aufnahme von falschen Angaben
durch die Gegenpartei.
11. Teilnehmerausweise und Ausweise für Geschäftspartner:
11.1 Die Gegenpartei erhält für ihre Zwecke und ihr Personal
kostenlose Teilnehmerausweise, die Personengebunden und nicht übertragbar
sind. Diese Ausweise sind strikt persönlich und dienen zur Legitimation
und als Zugangskarte zur Veranstaltung, sowohl während der Veranstaltungstage,
wie auch für die Perioden des Auf- und Abbaus der Stände.
11.2 Die Anzahl der kostenlosen Teilnehmerausweise ist abhängig von
der Größe der gemieteten Fläche, mit einem Minimum von
zwei und einem Maximum von zehn Stück. Diese Ausweise werden jeweils
nur einmal ausgegeben und bei Verlust oder Abhandenkommen nicht ersetzt.
Extra Teilnehmerausweise können beim Veranstalter gegen einen von
ihm festgesetzten Preis angefordert werden.
11.3 Der Veranstalter ist jederzeit ohne Angabe von näheren Gründen
berechtigt, Personal der Gegenpartei den Zugang zum Gelände und den
Gebäuden zu versagen.
ARTIKEL IV
ZAHLUNGEN
1. Die Zahlung der Miete für die zur Verfügung gestellte Fläche
hat konform der im Teilnehmervertrag aufgeführten Zahlungsbedingungen
zu erfolgen. Sofern ein Teilnehmervertrag innerhalb einer Frist von 14
Tagen vor dem Veranstaltungsbeginn abgeschlossen wird, sind die gesamte
Miete und die übrigen bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Kosten
vor Beginn der Aufbauarbeiten zu zahlen.
2. Alle übrigen, aus der Teilnahme an der Veranstaltung sich ergebende
Kosten, sind spätestens bis zum Beginn der Veranstaltung zu leisten.
Alle sonstigen Mieten und Kosten bezüglich Arbeiten die noch während
der Veranstaltung zu Gunsten der Gegenpartei verrichtet werden, sind während
der Veranstaltung bar zu entrichten bzw. umgehend nach Erhalt der diesbezüglichen
Rechnung zu zahlen.
3. Für den Fall, dass eine im vorstehenden Sinn erstellte Rechnung
nicht umgehend bezahlt wurde:
a) werden ab diesem Zeitpunkt der Gegenpartei ohne weitere Mahnung (Verzugsetzung)
Verzugszinsen in Höhe von 2 % in Rechnung gestellt;
b) schuldet die Gegenpartei dem Veranstalter Zinsen in Höhe des gesetzlichen
Zinssatzes konform Art. 6: 119/120 BW, erhöht um 4 % ohne dass es
einer weiteren Mahnung (Verzugsetzung) bedarf. Teile eines Monats werden
diesbezüglich wie ein voller Monat behandelt.
c) gehen die Kosten aufgrund gerichtlicher und außergerichtlicher
Inkasso- und/oder Vollzugsmaßnahmen zu Lasten der Gegenpartei. Die
Letztgenannte schuldet hierbei mindestens den Inkassotarif der „Nederlandse
Orde van Advokaten“, der zum Zeitpunkt des Säumnisses Gültigkeit
hatte.
4. Nach Wahl des Veranstalters kann in vorgenannten oder übereinstimmenden
Fällen ohne weitere Mahnung (Verzugsetzung) oder gerichtliche Beteiligung
der Vertrag ganz oder teilweise sowohl mit als auch ohne Schadensersatzforderung
annulliert werden.
5. Sofern die Gegenpartei nicht rechtzeitig ihren Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, ist der Veranstalter berechtigt, seinen der Gegenpartei gegenüber
bestehenden Verpflichtungen solange nicht nachzukommen, bis die Zahlung
erfolgt ist oder entsprechende Bürgschaft hierfür geleistet
wurde. Das Gleiche gilt bereits für den Moment des Verzugs/Säumnisses,
wenn der Veranstalter die begründete Vermutung hegt, dass Gründe
vorliegen, um an der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei zu zweifeln.
In diesem Falle behält sich der Veranstalter das Recht vor, ohne
weitere Mahnung oder Schadensersatzverpflichtung seinerseits, die Fläche
an Dritte zu vermieten und/oder der Gegenpartei eine andere Fläche
zuzuweisen.
6. Durch die Gegenpartei geleistete Zahlungen werden jeweils zuerst zur
Tilgung von Zinsen und Kosten sowie der ältesten offenen Rechnungen
verwandt, auch wenn die Gegenpartei als Verwendungszweck eine andere Rechnung
benennt.
ARTIKEL V
KONKURS, VERFÜGUNGSBERECHTIGUNG
Ungeachtet der Bestimmungen der übrigen Artikel dieser Geschäftsbedingungen
wird der zwischen der Gegenpartei und dem Veranstalter geschlossene Vertrag
ohne gerichtliche Beteiligung und ohne dass eine weitere Mahnung (Verzugsetzung)
erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem gegen die Gegenpartei
ein Konkursverfahren eingeleitet, die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens
beantragt oder die Gegenpartei durch Beschlagnahme unter Kuratel gesetzt
wird oder anderweitig die Verfügungsberechtigung und/oder Handlungsfähigkeit
bezüglich ihres Vermögens oder Teilen davon verliert, es sei
denn, dass der Kurator oder der Vergleichsverwalter die aus dem Vertrag
abzuleitenden Verpflichtungen als Konkursschuld anerkennt.
ARTIKEL VI
AUFRECHNUNG / VERRECHNUNG
Sofern die Gegenpartei aus welchem Grund auch immer, eine oder mehrere
Gegenforderungen gegen den Veranstalter hat oder erwerben wird, verzichtet
die Gegenpartei auf das Recht der Aufrechnung bezüglich dieser Forderung(en).
Der genannte Verzicht auf das Recht der Aufrechnung/Verrechnung gilt auch,
wenn die Gegenpartei die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens beantragt
oder gegen sie der Konkurs erklärt wird.
ARTIKEL VII
ANNULLIERUNG / AUFLÖSUNG
1. Die Gegenpartei nimmt Abstand von allen Rechten auf Auflösung
des Vertrages gemäß Art. 6: 265 BW oder anderer gesetzlicher
Bestimmungen, es sei denn, die Annullierung erfolgt vereinbarungsgemäß
aufgrund des folgenden Absatzes.
2. Eine Annullierung durch die Gegenpartei ist nur mit Zustimmung des
Veranstalters möglich. In diesem Falle ist die Gegenpartei zur Zahlung
einer Entschädigung von mindestens 40 % der Kaufsumme (Vertragssumme)
an den Veranstalter verpflichtet. Der Veranstalter kann als Entschädigung
einen höheren vom -Hundert-Satz bestimmen.
3. Durch die Gegenpartei bereits geleistete Zahlungen werden nicht erstattet.
4. Sofern die Gegenpartei daran gehindert ist, angemietete Flächen
zu nutzen, erfolgt keine Erstattung vom im voraus entrichteter Standmiete
bzw. bereits bezahlter Kosten. Die Gegenpartei haftet für die gesamte
Standmiete und die gesamten Kosten sowie für alle Schäden, die
der Veranstalter aufgrund der Verhinderung der Gegenpartei erleidet, wie
erforderliche Kosten, die für die Einrichtung der Stände im
Sinne des Veranstaltungscharakters entstehen.
ARTIKEL VIII
HAFTUNG
1. Der Veranstalter ist für die Bereitstellung der Vermietungsfläche
verantwortlich und trägt Sorge für die von ihm notwendig erachteten
Ordnungs- und Bewachungsmaßnahmen für die während der
Veranstaltung anwesenden Sachen. Die letztgenannten Objekte sind und bleiben
jedoch das jeweilige Risiko der Gegenpartei und/oder des/der Eigentümer(s).
2. Der Veranstalter akzeptiert keinerlei Haftung für Schäden
und/oder das auf jegliche Art Abhandenkommen von, der Gegenpartei gehörenden
und/oder unter ihre Aufsicht deponierten Sachen, – einschließlich
Teilnehmerausweis(en) – und der als Folge hiervon durch die Gegenpartei
oder Dritten/Besuchern der Veranstaltung erlittenen (Geschäfts-)Schäden
und/oder sonstige (Folge–) Schäden.
Der gleiche Haftungsausschluss gilt für das Handeln und/oder Unterlassen
des Personals des Veranstalters und/oder durch den Veranstalter beauftragten
Dritte, während oder außerhalb der Öffnungszeiten der
Veranstaltung, mit der Ausnahme, dass und insoweit dem Veranstalter und/oder
seinem Personal und/oder beauftragte Dritten Vorsatz, oder grobe Fahrlässigkeit
unterstellt werden kann.
3. Die Gegenpartei haftet für alle Schäden und stellt den Veranstalter
gegen alle Forderungen von Dritten, darunter Besucher, frei bezüglich
des Schadenersatzes als Folge des Handelns oder Unterlassens durch sie,
ihrem Personal und/oder ihrer Beauftragten sowie als Folge der von ihr
vorgenommenen Einsendung und/oder durch ihr ausgestellten Sachen und dergleichen.
4. Ungeachtet der Bestimmungen in den übrigen Artikeln dieser Geschäftsbedingungen
wird die Haftung des Veranstalters – aus welchem Grund auch immer
– auf die Höhe der Standmiete begrenzt. Die Erfüllung
der vorgenannten Zahlungsverpflichtung beinhaltet den einzigen und vollständigen
Schadenersatz.
5. Anspruch auf Schadenersatz besteht nur dann, wenn die Standmiete vollständig
bezahlt ist.
ARTIKEL IX
VERSICHERUNG
1. Die Gegenpartei verpflichtet sich gegenüber dem Veranstalter und
auf eigene Rechnung und eigenes Risiko zum Abschluss einer Versicherung,
die mit umfassenden Konditionen Deckung verleiht gegen Schäden als
Folge von Feuer, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Regen, Schnee und Schmelzwasser;
unvorhergesehenem Ausströmen von Wasser aus Installationen und den
daran angeschlossenen Anlagen sowie den hieran angeschlossenen Geräten;
Ausstoß von Rauch und Ruß, Einbruch, Diebstahl und Vandalismus.
Außerdem ist die Gegenpartei verpflichtet, auf eigene Rechnung und
eigenes Risiko eine Haftpflichtversicherung im Sinne der gesetzlichen
Haftpflicht abzuschließen.
2. Die Versicherungssumme für die unter 1. genannte Sachschadenversicherung
muss mindestens den gesamten Versicherungsumfang, bestehend aus den Werten
der Sachen und – eventueller Dienste – der Gegenpartei entsprechen.
Die Gegenpartei hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme
von mindestens 1.500.000,- € nachzuweisen. Der Versicherungszeitraum
muss spätestens mit dem Zeitpunkt der Einrichtungsphase beginnen
und darf erst nach Ablauf der Abbauphase enden.
3. Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, von der Gegenpartei Einblick
in die diesbezüglichen Versicherungsscheine zu verlangen.
ARTIKEL X
NICHTERFÜLLUNG / VERSÄUMNIS
1. Für den Fall, dass die Erfüllung der Leistung zu der sich
der Veranstalter gemäß dem mit der Gegenpartei geschlossenen
Vertrag verpflichtet ist, nicht möglich ist und dies auf eine unbeabsichtigte
Nicht-Erfüllung seinerseits und/oder eines für die Ausführung
des Vertrages eingeschalteten Dritten/Vorlieferanten zurückzuführen
ist, ist der Veranstalter berechtigt, den zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrag aufzulösen oder die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber
der Gegenpartei für einen von ihnen festzusetzenden redlichen Zeitraum
auszusetzen, ohne einer Schadensersatz-verpflichtung zu unterliegen. Für
den Fall, dass die vorgenannte Situation eintritt, wenn bereits Teile
des Vertrages erfüllt sind, ist die Gegenpartei gegenüber dem
Veranstalter zur Vertragserfüllung bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet.
2. Als Umstände, in denen die Rede von unbeabsichtigter Nicht-Erfüllung
des Vertrages sein kann, werden verstanden u.a. Krieg, Rebellion, Mobilisierung,
In- und Ausländische Unruhen, Staatsmaßnahmen, Streik und Aussperren
oder die Bedrohung mit diesen Umständen; die Störung des zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Valutaverhältnisses;
Betriebsstörungen durch Brand, Unfall, Störung der Energieversorgung
oder anderer Vorfälle; Naturereignisse – ganz gleich ob diese
beim Veranstalter, seinen Vorlieferanten oder Dritten, die von ihm zur
Ausführung des Vertrages eingeschaltet wurde.
ARTIKEL XI
ANZUWENDENDES RECHT / GERICHTSSTAND
1. Auf den zwischen dem Veranstalter und der Gegenpartei geschlossenen
Vertrag wird ausschließlich niederländisches Recht angewandt.
Aus dem Vertrag abzuleitenden Streitigkeiten werden ebenfalls nach niederländischem
Recht geschlichtet.
2. Gerichtsstand für die Behandlung von Rechtsstreitigkeiten aus
diesem Vertrag ist Almelo, es sei denn, dem Veranstalter steht die Ermächtigung
zu, eine Rechtssache vor dem für den Wohnort/Geschäftssitz der
Gegenpartei diesbezüglich zuständigen Gericht anhängig
zu machen.
3. Für den Fall, dass es sich bei der Gegenpartei um eine natürliche
Person handelt, die „IL 238” nicht in Berufs- oder Gewerbeausübung
behandelt, gilt, dass innerhalb eines Monats nachdem der Veranstalter
die Gegenpartei zur Kenntnis gebracht hat, dass die Angelegenheit dem
Gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, die natürliche Person wählen
kann, ob die Rechtssache vor dem gesetzlich zuständigen Gericht entschieden
werden soll..
ARTIKEL XII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Der Veranstalter trägt für die Handhabung der Ordnung sorge.
Er regelt und beschränkt erforderlichenfalls die Öffnungszeiten
für das Publikum und setzt die Eintrittspreise fest.
2. Die Gegenpartei und ihr(e) Personal/Bevollmächtigten sind gehalten,
sich, in Übereinstimmung mit den vom Veranstalter oder in seinem
Namen aufgestellten Bestimmungen, korrekt, ruhig und ohne Aufsehen zu
erregen, zu verhalten.
3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, jedermann ohne Angabe
von Gründen das Betreten des Geländes oder der Gebäude
in dem die Veranstaltung stattfindet, zu untersagen.
4. In allen Fällen, die von den vorgenannten Geschäftsbedingungen
nicht erfasst werden, entscheidet die Direktion des Veranstalters.
|
|
|
|
|
|